Aktuelle Förderprogramme

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Energieberatung Gesetze und Paragraphen Kudritzki

AKTUELLES:

7.8.2024: Reduzierung der Fördersätze Energieberatung

Im Zuge der aktuellen Haushaltplanung müssen die Fördersätze bei der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) ab dem 07.08.2024 von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert werden. Die maximalen Zuschussbeträge pro geförderter Beratung werden um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abgesenkt.

1.8.2024 Bearbeitungszeiten

Leider sind extreme Bearbeitungszeiten beim Förderprogramm Energieberatung (EBW), seit die Haushaltssperre aufgehoben wurde und die offiziell auf der BAFA website zugegebenen Verzögerungen verschwunden sind, von über 4 Monaten eher die Regel als die Ausnahme. Dies betrifft sowohl die Erteilung eines Zuwendungsbescheides als auch die Genehmigung des Sanierungsfahrplanes.

Die zügige Erstellung eines Sanierungsfahrplanes (iSFP) kann trotzdem durchgeführt werden. Ebenso die abschließende Durchsprache mit ausführlichen Erläuterungen. Auch die Beantragung einer Einzelmaßnahme (BEG-EM, welche jetzt BEG-PT heißt) kann mit entsprechender Zusatzförderung beantragt werden (auf eigenes Risiko).

1.1.2024: Novelle GEG

Bundesminisrerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024

Für den Heizungstausch wird es folgende Investitionskostenzuschüsse geben:

  1. Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen Antragstellergruppen offensteht;
  2. einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;
  3. sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
  4. Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.
  5. Vermieterinnen und Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie allerdings nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung gedämpft.

Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

24.11.2023: Haushaltssperre

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

+++ Wichtige Information zur aktuellen Haushaltssperre +++
 
Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November. Das Bundesfinanzministerium hat eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend kann derzeit keine Bewilligung von neuen Vorhaben erfolgen. Dies betrifft u.a. die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW). Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
 
Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

September 2023: GEG Novelle (ab 2024):

Bundestag verabschiedet die Novelle für das GEG, welche zum 1.1.2024 in Kraft tritt

März 2023: Klimafreundlicher Neubau

Am 1.3.2023 startet ein neues KfW Förderprogramm: Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude: Kredit 297 und 298.

Voraussetzung: Effizienz­haus-Stufe 40

Oktober 2022: Gasheizungen

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) trat am 1.10.2022 in Kraft und gilt bis zum 30.9.2024.

§2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Anlage optimieren zu lassen (bis zum 15.9.2024).

§3 Hydraulischer Abgleich

Gaszentralheizungssysteme in Wohngebäuden mit mindestens 10 WE sind bis zum 30.9.2023 hydraulisch abzugleichen (Wohngebäude mit mindestens 6 WE: 15.9.2024).