Änderung der Förderprogramme
Fristen
AKTUELLES:
19.11.2025:
Erleichtertes Verfahren bei der Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Bisher ist eine Antragstellung bei Vorhaben von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern am Gemeinschaftseigentum ausschließlich durch die WEG möglich. Verwaltende oder Bevollmächtigte der WEG stellen den gemeinschaftlichen Kreditantrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse zu Sanierung und Antragstellung.
Die Antragsberechtigung wird dahingehend erweitert, dass alternativ auch einzelne Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer Anträge stellen können. Die förderfähigen Gesamtkosten für Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum werden in diesem Fall gemäß den Beschlüssen der WEG aufgeteilt. Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer können dann entsprechend ihrer anteilig zu übernehmenden Kosten für die Sanierungsmaßnahme einen eigenen Antrag stellen.
Diese Anpassung ermöglicht es, die Förderung gezielter und bedarfsgerechter auf die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer innerhalb der WEG zuzuschneiden. Gleichzeitig erfolgt damit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen in der Neubauförderung.
5.8.2025:
Seit 01.10.2024 sind gemäß § 60 c Abs. 3 Gebäudeenergiegesetz (GEG) alternative digitale Verfahren zum hydraulischen Abgleich zulässig (siehe auch Beitrag im Infoletter vom 24.03.2025). Die Checkliste „Anforderungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Verfahren B in der BEG“ listet auf, welche Anforderungen die alternativen Verfahren des hydraulischen Abgleichs erfüllen müssen, um für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als gleichwertig zu Verfahren B anerkannt zu werden.
2.7.205:
Für Fragen stehen
- BMWE: www.energiewechsel.de
- KfW: www.kfw.de/beg (Effizienzhausförderung sowie Heizungstausch (BEG EM))
- BAFA: www.bafa.de/beg (Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen)
sowie deren Infocenter zur Verfügung:
- Hotline KfW Heizungsförderung: 0800 5 39 90 13
- Hotline KfW Sanieren: 0800 5 39 90 02
- Hotline BAFA: 06196 908 1625
- Hotline BMWE: 0800 0115 000
21.5.2025:
BEG EM: Hinweise für die verbesserte Antragstellung beim BAFA
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wird seit mehr als vier Jahren durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) begleitet. Viele Antragsprozesse haben sich eingespielt. Teilweise werden aber immer noch fehlerhafte Anträge eingereicht, die durch Rückfragen geklärt werden müssen. So kommt es zu Zeitverzögerungen bei der Auszahlung der Fördermittel. Um eine schnelle Bearbeitung der Förderanträge zu gewährleisten, hat das BAFA klassische Fehler ausgewertet und bittet darum, folgende Punkte zu beachten:
- Für den Verwendungsnachweis werden die Schlussrechnungen zu den förderfähigen Maßnahmen benötigt.
- Die Rechnungen und ggf. einzelne Rechnungspositionen müssen sich eindeutig den förderfähigen Maßnahmen zuordnen lassen.
- Verallgemeinerte Pauschalbeträge, welche die genaue Sanierungsmaßnahme nicht erkennen lassen, werden nicht akzeptiert.
- Dokumente müssen vollständig hochgeladen werden.
- Umfeldmaßnahmen müssen mit den Sanierungsmaßnahmen im direkten Zusammenhang stehen.
- Bei Anträgen zum Gebäudenetz beim BAFA sind die Hilfestellungen im Merkblatt zum Gebäudenetz zu beachten.
5.5.2025:
EEW: Anpassung der Förderbedingungen an die RED
Aufgrund der Novellierung der „Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ (kurz: RED III) ist es erforderlich, zum 20.05.2025 die Förderbedingungen für Biomasse-Feuerungsanlagen sowie für Anlagen zur Erzeugung von Biogas folgendermaßen anzupassen:
Es werden ausschließlich noch Biomasse-Feuerungsanlagen gefördert, deren maximal mögliche Gesamtfeuerungswärmeleistung kleiner als 7,5 MW ist. Für Anlagen zur Erzeugung von Biogas wird der Grenzwert bei 200 m³/h Methan-Äquivalent liegen.
1.3.2025:
EBW: Hotline wieder erreichbar
EBW: Steuerliche Angaben erforderlich
EBW: keine Zahlungsermächtigung mehr
31.12.2024: Bearbeitungszeiten für Sanierungsfahrpläne verkürzt
Die Bearbeitungszeiten der Sanierungsfahrpläne sind verkürzt worden. Allerdings geht das zu Lasten des Service. Die Hotline der BAFA ist seit Monaten nicht in Betrieb. Entsprechende Anfragen per e-mail bleiben weitestgehend unbeantwortet.
01.08.2024: BEG EM – Heizungsförderung: Seit 01.09.2024 ist eine auflösende oder aufschiebende Bedingung im Handwerkervertrag verpflichtend Vor der Antragstellung in der BEG EM – Heizungsförderung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag (Handwerkervertrag) geschlossen werden. Dieser muss seit dem 01.09.2024 zwingend eine auflösende oder aufschiebende Bedingung als Vertragsbestandteil enthalten. Aus dem Vertrag muss sich zudem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. |
7.8.2024: Reduzierung der Fördersätze Energieberatung
Im Zuge der aktuellen Haushaltplanung müssen die Fördersätze bei der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) ab dem 07.08.2024 von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert werden. Die maximalen Zuschussbeträge pro geförderter Beratung werden um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abgesenkt.
1.8.2024 Bearbeitungszeiten
Leider sind extreme Bearbeitungszeiten beim Förderprogramm Energieberatung (EBW), seit die Haushaltssperre aufgehoben wurde und die offiziell auf der BAFA website zugegebenen Verzögerungen verschwunden sind, von über 4 Monaten eher die Regel als die Ausnahme. Dies betrifft sowohl die Erteilung eines Zuwendungsbescheides als auch die Genehmigung des Sanierungsfahrplanes.
Die zügige Erstellung eines Sanierungsfahrplanes (iSFP) kann trotzdem durchgeführt werden. Ebenso die abschließende Durchsprache mit ausführlichen Erläuterungen. Auch die Beantragung einer Einzelmaßnahme (BEG-EM, welche jetzt BEG-PT heißt) kann mit entsprechender Zusatzförderung beantragt werden (auf eigenes Risiko).
1.1.2024: Novelle GEG
Bundesminisrerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024
Für den Heizungstausch wird es folgende Investitionskostenzuschüsse geben:
- Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen Antragstellergruppen offensteht;
- einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;
- sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
- Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.
- Vermieterinnen und Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie allerdings nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung gedämpft.
Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.
24.11.2023: Haushaltssperre
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
+++ Wichtige Information zur aktuellen Haushaltssperre +++
Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November. Das Bundesfinanzministerium hat eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend kann derzeit keine Bewilligung von neuen Vorhaben erfolgen. Dies betrifft u.a. die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW). Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.
September 2023: GEG Novelle (ab 2024):
Bundestag verabschiedet die Novelle für das GEG, welche zum 1.1.2024 in Kraft tritt
März 2023: Klimafreundlicher Neubau
Am 1.3.2023 startet ein neues KfW Förderprogramm: Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude: Kredit 297 und 298.
Voraussetzung: Effizienzhaus-Stufe 40
Oktober 2022: Gasheizungen
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) trat am 1.10.2022 in Kraft und gilt bis zum 30.9.2024.
§2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Anlage optimieren zu lassen (bis zum 15.9.2024).
§3 Hydraulischer Abgleich
Gaszentralheizungssysteme in Wohngebäuden mit mindestens 10 WE sind bis zum 30.9.2023 hydraulisch abzugleichen (Wohngebäude mit mindestens 6 WE: 15.9.2024).
